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BEG-Förderreform 2026: Was seit dem 21. Juli bei der Förderung gilt
Seit dem 21. Juli 2026 gilt die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Grundstruktur bleibt, aber die Konditionen haben sich spürbar verschoben: Der Einkommensbonus ist sozial gestaffelt, mehrere Boni sind weggefallen, die förderfähigen Kosten sinken schrittweise. Wir ordnen ein, was sich für Heizungstausch und Sanierung geändert hat und für wen die Förderung steigt oder fällt.
Stand: August 2026. Die Reform gilt seit dem 21. Juli 2026 (Förderrichtlinie BEG EM, Bundesanzeiger vom 27. August 2026). Das Heizungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
Was seit dem 21. Juli 2026 gilt
Die Reform gilt seit dem 21. Juli 2026 für neue Anträge. Davor lag eine kurze Umstellungsphase, in der keine neuen Anträge auf den Weg gebracht werden konnten.
Den Rahmen dafür hatte der Haushaltsausschuss des Bundestages am 8. Juli 2026 bestätigt; das Bundeswirtschaftsministerium hatte die Neufassung als „sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter“ angekündigt. Verbindlich ist inzwischen die Förderrichtlinie BEG EM, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 27. August 2026: Sie gilt mit Wirkung vom 21. Juli 2026 und ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Vom 9. bis 20. Juli 2026 stellten KfW und BAFA in einer technischen Umstellungsphase keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB) mehr aus.
Wichtig für laufende Vorhaben: Wer eine gültige BzA oder TPB bereits in der Hand hatte, konnte den Antrag noch zu den bisherigen Konditionen einreichen: bei der KfW bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr, beim BAFA bis zum 20. Juli 2026 um 23:59 Uhr. Seitdem gelten für neue Anträge ausschließlich die neuen Bedingungen.
An der Grundstruktur der Förderung ändert sich nichts: Das BAFA bleibt für die Einzelmaßnahmen (BEG EM) zuständig, die KfW für die Heizungsförderung und die Komplettsanierung zum Effizienzhaus. Wer die einzelnen Programme unterscheiden möchte, findet die Grundlagen weiterhin in unseren Beiträgen zur BAFA-Förderung und zur Heizungsförderung.
Seit 21. Juli 2026
Seit diesem Tag gelten die neuen Förderbedingungen für neue Anträge.
Umstellungsphase 9. bis 20. Juli
In dieser Zeit stellten KfW und BAFA keine neuen BzA oder TPB aus.
Zusagen bleiben gültig
Bereits erteilte Förderzusagen werden nicht nachträglich geändert.
Heizungsförderung: das ändert sich beim Heizungstausch
Je nach Einkommen sind 30 bis 80 Prozent Zuschuss möglich; beim Tausch einer alten fossilen Heizung im selbst genutzten Haus sind das zwischen 12.880 und 22.400 Euro bei der ersten Wohneinheit. Die Grundförderung von 30 Prozent bleibt, aber der Höchstbetrag ist gesunken und zwei bekannte Boni sind ersatzlos weggefallen.
Der maximal förderfähige Betrag für die erste Wohneinheit ist von bisher 30.000 auf 28.000 Euro gesunken. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt dieser Höchstbetrag zudem halbjährlich um jeweils 750 Euro, bis auf 22.000 Euro ab dem 1. August 2030. Die Grundförderung selbst bleibt bei 30 Prozent.
Der Klimageschwindigkeitsbonus für den schnellen Austausch alter fossiler Heizungen beträgt nur noch 16 Prozent statt bisher 20 Prozent. Auch er wird ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte abgeschmolzen (12 Prozent ab Februar 2027, 8 Prozent ab August 2027, 4 Prozent ab Februar 2028) und entfällt ab dem 1. August 2028.
Ersatzlos entfallen sind zwei Zuschläge: der Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen, die Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzen, sowie der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseanlagen. Wer eine solche Anlage plant, sollte die Förderung deshalb neu durchrechnen.
30 % Grundförderung
Der Basissatz für den Heizungstausch bleibt unverändert.
28.000 € Höchstbetrag
Für die erste Wohneinheit, ab Februar 2027 halbjährlich um 750 € sinkend.
16 % Klimabonus
Statt bisher 20 %, ab Februar 2027 abschmelzend, ab August 2028 entfallen.
Zwei Boni entfallen
Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) sind weggefallen.
Der neue Einkommensbonus: sozial gestaffelt
Der größte inhaltliche Umbau betrifft den Einkommensbonus: Er ist jetzt gestaffelt und um einen Familienzuschlag ergänzt.
Statt eines pauschalen Bonus von 30 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro gilt eine Staffel: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Wer selbst im Haus wohnt und wenig verdient, wird also stärker gefördert; die Förderung reicht zugleich weiter in mittlere Einkommen hinein.
Neu ist ein Familienzuschlag: Bei mindestens einem minderjährigen Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro (nicht je Kind). Die Staffel verschiebt sich dann auf 40 Prozent bis 40.000 Euro, 30 Prozent bis 50.000 Euro und 10 Prozent bis 60.000 Euro.
Der Gesamt-Fördersatz bleibt grundsätzlich auf 70 Prozent gedeckelt. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro (mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro) steigt der Deckel auf 80 Prozent; diesen Wert erreichen also nur einkommensschwache selbstnutzende Eigentümer. Ein Rechenbeispiel: Eine selbstnutzende Familie mit einem Einkommen bis 30.000 Euro kommt rechnerisch auf 30 % Grundförderung + 16 % Klimabonus + 40 % Einkommensbonus = 86 %, gedeckelt auf 80 %. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ist das ein Zuschuss von 22.400 Euro.
Ebenso wichtig ist die andere Seite: Ohne Einkommensbonus, etwa bei einem Einkommen über 50.000 Euro, bleiben 30 % Grundförderung plus 16 % Klimabonus, also 46 % von 28.000 Euro und damit maximal 12.880 Euro. Das ist spürbar weniger als unter den bisherigen Bedingungen. Für viele Haushalte hängt die Förderhöhe jetzt also stark am Einkommen.
40 % bis 30.000 €
Der höchste Einkommensbonus für die niedrigste Einkommensstufe.
Familienzuschlag
+10.000 € auf die Einkommensgrenzen je Haushalt mit minderjährigem Kind.
30 bis 80 % Zuschuss
Zwischen 12.880 und 22.400 € bei 28.000 € förderfähigen Kosten; Deckel 70 %, bei Einkommen bis 30.000 € (mit Familienzuschlag bis 40.000 €) 80 %.
Ohne Bonus weniger
Höhere Einkommen erhalten unter den neuen Regeln weniger als zuvor.
Wertschöpfungsbonus: „Made in Europe“ ab 2027
Ab dem 1. Quartal 2027 kommt ein zusätzlicher Bonus für Wärmepumpen mit EU-Ursprung; zum Start der Reform spielt er noch keine Rolle.
Laut Richtlinie wird dieser Wertschöpfungsbonus ab dem 1. Quartal 2027 mit 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit EU-Ursprung eingeführt. Im Gegenzug sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen dann auf 15 Prozent: Wärmepumpen ohne EU-Ursprung erhalten nur noch diese 15 Prozent Grundförderung, Geräte mit EU-Ursprung kommen mit dem Bonus wieder auf 30 Prozent. Wer erst 2027 tauscht, sollte diesen Punkt bei der Geräteauswahl im Blick behalten.
Ab 1. Quartal 2027
Zum Start der Reform am 21. Juli 2026 spielt der Bonus noch keine Rolle.
Sanierung: Einzelmaßnahmen und Komplettsanierung
Nicht nur die Heizung ist betroffen. Auch bei Dämmung, Fenstern und der Komplettsanierung haben sich die Konditionen geändert.
Bei den Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (BEG EM, über das BAFA) bleibt die Grundförderung bei 15 Prozent. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten setzt seit der Reform aber eine förderfähige Mindestinvestition von 30.000 Euro brutto je Antrag voraus und gilt nur auf den Anteil über der Höchstgrenze ohne iSFP: beim Einfamilienhaus 30.000 Euro, bei Mehrfamilienhäusern die Summe der Wohneinheiten-Staffel (zum Beispiel 60.000 Euro bei drei Wohneinheiten). Mit iSFP verdoppelt sich zugleich die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beim Einfamilienhaus von 30.000 auf 60.000 Euro je Kalenderjahr. Ein Rechenbeispiel: Bei 50.000 Euro förderfähigen Kosten ergeben sich 15 Prozent auf die ersten 30.000 Euro (4.500 Euro) plus 20 Prozent auf die 20.000 Euro darüber (4.000 Euro), zusammen 8.500 Euro statt 4.500 Euro ohne iSFP. Kleinere Einzelmaßnahmen lösen den Bonus damit nicht mehr aus, ein wichtiger Punkt für alle, die bisher mit dem individuellen Sanierungsfahrplan Schritt für Schritt gefördert haben.
Neu ist im Gegenzug ein Bonus für besonders ineffiziente Gebäude („Worst Performing Building“) von 5 Prozentpunkten, laut Richtlinie ab dem 1. Quartal 2027 und nur bei Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle, nicht beim reinen Fenstertausch; Voraussetzung ist ein iSFP. Wer ein energetisch schlechtes Haus dämmt, kann davon profitieren.
Für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus (KfW-Programm 261) beträgt der Kredit 150.000 Euro je Wohneinheit. Die Tilgungszuschüsse sind nach Stufen gestaffelt: 10 Prozent beim Effizienzhaus 40 EE, 5 Prozent beim Effizienzhaus 55 EE und beim Effizienzhaus Denkmal EE, 0 Prozent bei den Stufen 70 EE und 85 EE. Hinzu kommen 5 Prozentpunkte für die Nachhaltigkeitsklasse, 10 Prozentpunkte für besonders ineffiziente Gebäude (Worst Performing Building, bei Effizienzhaus 40, 55 und 70) und 15 Prozentpunkte für serielles Sanieren beim Effizienzhaus 40 und 55; neu sind 5 Prozentpunkte für serielles Sanieren beim Effizienzhaus 70 EE (laut KfW voraussichtlich ab Ende September 2026 beantragbar). Einen gemeinsamen Deckel für diese Boni gibt es nicht, rechnerisch sind so bis zu 40 Prozent Tilgungszuschuss möglich, also 60.000 Euro je Wohneinheit.
Ergänzt wird das Bild durch „Jung kauft Alt“ (KfW-Programm 308): Seit dem 3. August 2026 beträgt der Kredit 140.000 Euro bei einem Kind, 160.000 Euro bei zwei und 180.000 Euro ab drei Kindern. Das gekaufte Haus muss in der Energieeffizienzklasse F, G oder H liegen und innerhalb von 54 Monaten nach Zusage auf Effizienzhaus 85 EE (oder Denkmal EE) saniert werden; alternativ genügen jetzt vier Einzelmaßnahmen (Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie, Fenster, Fassade, Dach oder oberste Geschossdecke), auch im Rahmen eines iSFP. Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro zu versteuerndem Einkommen plus 10.000 Euro je weiterem Kind. Der Kredit finanziert nur den Kaufpreis, lässt sich aber mit KfW 261, KfW 458 und der BAFA-Förderung kombinieren; die Richtlinie läuft bis zum 31. Dezember 2027.
15 % für Dämmung
Grundförderung der Einzelmaßnahmen bleibt unverändert.
iSFP: neue 30.000 €-Schwelle
Der 5 %-Bonus gilt nur auf den Anteil über der Höchstgrenze ohne iSFP, beim Einfamilienhaus 30.000 €.
WPB-Bonus +5 %
Zuschlag für sehr ineffiziente Gebäude ab dem 1. Quartal 2027, nur bei Dämmung und mit iSFP.
Komplettsanierung 150.000 €
Kredit je Wohneinheit; Tilgungszuschuss je nach Stufe und Boni rechnerisch bis 40 %.
Wer profitiert und wer jetzt handeln sollte
Die Reform hat die Förderung deutlich verschoben: hin zu niedrigeren Einkommen, Familien und den energetisch schlechtesten Gebäuden.
Eher profitieren selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen, Familien mit Kindern sowie Besitzer sehr ineffizienter Häuser, die dämmen. Eher schlechter stehen Haushalte mit höherem Einkommen ohne Einkommensbonus da, ebenso Bauherren von Biomasseanlagen (Zuschlag weg) und Wärmepumpen mit Erdsonde (Effizienzbonus weg). Pauschal lässt sich also nicht sagen, ob die Förderung „besser“ oder „schlechter“ geworden ist: Es kommt auf Ihre konkrete Konstellation an.
Für die Zeitplanung heißt das: Die Umstellungsphase ist vorbei, neue Anträge laufen ausschließlich zu den neuen Bedingungen. Es gibt also keinen Grund, aus Torschlusspanik zu überstürzen. Eine belastbare Entscheidung entsteht erst aus einem sinnvollen Maßnahmenpaket und einer konkreten Rechnung; wer eine Wärmepumpe erst 2027 einbaut, sollte den Wertschöpfungsbonus einplanen.
Wir unterstützen Sie bei der technischen Einordnung, der Maßnahmen-Reihenfolge und den Förderunterlagen unter Förderung & Baubegleitung. Parallel dazu hat sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit dem 29. Juli 2026 gilt, auch der gesetzliche Rahmen für Heizungen geändert: Die 65-Prozent-Regel ist entfallen. Beides sollten Sie zusammen betrachten.
Wenn Sie zuerst klären möchten, welche Sanierungsstrategie zu Ihrem Haus passt, können Sie über unseren Online-Check starten oder direkt ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren.
Häufige Fragen
Seit wann gelten die neuen Förderbedingungen?
Seit dem 21. Juli 2026 für neue Anträge. Die Förderrichtlinie BEG EM wurde am 27. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt rückwirkend ab dem 21. Juli 2026, befristet bis Ende 2030. Vom 9. bis 20. Juli 2026 lief eine Umstellungsphase, in der KfW und BAFA keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) beziehungsweise Technischen Projektbeschreibungen (TPB) mehr ausstellten. Wer eine gültige BzA oder TPB bereits besaß, konnte den Antrag noch zu den bisherigen Konditionen stellen: bei der KfW bis 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr, beim BAFA bis 20. Juli 2026 um 23:59 Uhr.
Bleibt meine bereits erteilte Förderzusage gültig?
Ja. Bereits erteilte Zusagen und bewilligte Anträge werden nicht nachträglich auf die neuen Bedingungen umgestellt. Für sie gelten weiterhin die Konditionen, die zum Zeitpunkt der Zusage galten. Die Reform betrifft neue Anträge ab dem 21. Juli 2026.
Wie hoch ist die Heizungsförderung jetzt maximal?
Je nach Einkommen sind 30 bis 80 Prozent Zuschuss möglich; beim Tausch einer alten fossilen Heizung im selbst genutzten Haus sind das zwischen 12.880 und 22.400 Euro beim Höchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Dazu können ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 16 Prozent und ein Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent kommen. Der Gesamt-Deckel liegt bei 70 Prozent; nur bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro (mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro) steigt er auf 80 Prozent. Ohne Einkommensbonus bleiben 46 Prozent, also 12.880 Euro, und damit deutlich weniger als bisher.
Welche Boni fallen bei der Heizungsförderung weg?
Seit dem 21. Juli 2026 sind der Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle sowie der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseanlagen ersatzlos entfallen. Wer auf diese Techniken setzt, sollte die Förderung neu durchrechnen.
Ändert sich der iSFP-Bonus bei der Sanierung?
Ja. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten setzt seit dem 21. Juli 2026 eine förderfähige Mindestinvestition von 30.000 Euro je Antrag voraus und gilt nur auf den Anteil über der Höchstgrenze ohne iSFP (30.000 Euro beim Einfamilienhaus, bei Mehrfamilienhäusern die Summe der Wohneinheiten-Staffel). Beispiel: Bei 50.000 Euro förderfähigen Kosten ergeben sich 8.500 Euro Zuschuss statt 4.500 Euro ohne iSFP. Kleinere Einzelmaßnahmen lösen den Bonus nicht mehr aus. Neu ist ab dem 1. Quartal 2027 ein Bonus für besonders ineffiziente Gebäude von 5 Prozentpunkten bei Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle, der einen iSFP voraussetzt.
Sollte ich meinen Förderantrag jetzt schnell stellen?
Nein, Eile bringt nichts mehr: Die Umstellungsphase ist vorbei, neue Anträge laufen seit dem 21. Juli 2026 ausschließlich zu den neuen Bedingungen. Ist die Planung noch nicht belastbar, ist eine übereilte Antragstellung nicht sinnvoll. Erst Maßnahmen, Kosten und Finanzierung klären, dann beantragen. Wer eine Wärmepumpe erst 2027 einbaut, sollte zudem den Wertschöpfungsbonus ab dem 1. Quartal 2027 im Blick behalten.