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Neues Heizungsgesetz 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz ändert

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es hat den Kern des bisherigen Heizungsgesetzes neu geordnet: Die starre 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien ist entfallen; an ihre Stelle tritt ein technologieoffenes System mit einem langfristigen Pfad, der sogenannten Bio-Treppe. Wir erklären, was jetzt gilt, was für Öl- und Gasheizungen zu beachten ist und warum ein Umstieg trotzdem gut überlegt sein will.

Neues Heizungsgesetz 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz ändert
Illustration: KI-generiert.

Stand: August 2026. Das Gesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Beitrag ist auf den im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetzestext aktualisiert.

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), vielfach als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, heißt jetzt amtlich Gebäudemodernisierungsgesetz. Seine zentralen Heizungsvorgaben sind neu geregelt.

Das Gesetz vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Das neue Heizungsrecht (Artikel 1) gilt seit dem 29. Juli 2026. Erklärtes Ziel ist mehr Technologieoffenheit: Statt einer festen Quote für erneuerbare Energien entscheiden Eigentümer wieder selbst, welche Heizung sie einbauen, eingebettet in einen langfristigen Pfad zur Klimaneutralität.

Für Hausbesitzer ist die wichtigste Botschaft eine beruhigende: Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Ein sofortiger Austausch ist nicht vorgeschrieben.

In Kraft seit 29.07.2026

Gesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).

Ersetzt das Heizungsgesetz

Das GEG heißt jetzt GModG; der Kern der Heizungsvorgaben ist neu geregelt.

Bestand bleibt

Funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden.

Weg von der 65-Prozent-Regel

Die pauschale Pflicht, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben (bisher §§ 71 bis 73 GEG), ist ersatzlos gestrichen.

Damit ist die Vorgabe weggefallen, die viele Eigentümer in den vergangenen Jahren verunsichert hat. Wählbar sind wieder alle gängigen Systeme: Wärmepumpe, Fernwärme-Anschluss, Hybridlösungen, Biomasse und ausdrücklich auch neue Gas- und Ölheizungen. Auch das bisherige Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 ist gestrichen.

An die Stelle der starren Quote tritt ein flexibleres System. Es verzichtet auf einen festen Prozentwert im Einbaujahr und setzt stattdessen auf einen über die Jahre steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe. Was für die einzelne Heizung sinnvoll ist, hängt damit stärker vom Gebäude, von den Brennstoffkosten und von der örtlichen Wärmeplanung ab und weniger von einer bundesweiten Einheitsvorgabe.

65 %-Regel gestrichen

Keine feste Quote für erneuerbare Energien beim Einbau mehr.

Freie Heizungswahl

Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid, Biomasse, Gas oder Öl.

Kein Betriebsverbot 2045

Die frühere Frist für das Aus fossiler Heizungen ist entfallen.

Die Bio-Treppe ab 2029

An die Stelle der 65-Prozent-Regel tritt ein stufenweise steigender Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe für Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen, die neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden (§ 43 GModG).

Die Bio-Treppe gilt für Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden. Für sie gelten folgende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe: ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Als klimaneutral gelten dabei zum Beispiel Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff.

Statt der Beimischung lässt sich die Vorgabe bis Ende 2034 auch über eine Solarthermieanlage oder über eine Hybridlösung mit Wärmepumpe erfüllen (§ 43 Abs. 3 und 4 GModG). Ergänzend verpflichtet § 42a GModG die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz für eine Grüngas- und Grünheizölquote vorzulegen: Die Brennstofflieferanten sollen die Brennstoffe für die Gebäudewärme bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen; ein Entwurf liegt noch nicht vor. Für Hausbesitzer bedeutet die Bio-Treppe vor allem eines: Eine heute eingebaute Öl- oder Gasheizung ist an einen langfristig steigenden Anteil teurerer Brennstoffe gebunden.

2029: ≥ 10 %

Erster Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe für Öl/Gas.

2040: ≥ 60 %

Der Anteil steigt über die Jahre deutlich an.

Stichtag 29. Juli 2026

Gilt für Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen, die danach in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden.

Grüngasquote: § 42a

Gesetzentwurf bis 1. Dezember 2026, klimaneutrale Brennstoffe ab 2045.

Öl- und Gasheizungen: unter welchen Bedingungen

Neue fossile Heizungen bleiben erlaubt, aber nicht bedingungslos und mit einem klaren Kostenrisiko über die Jahre.

Wer sich heute für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, profitiert zunächst von den meist niedrigeren Anschaffungskosten. Über die Nutzungsdauer kommt jedoch die Bio-Treppe hinzu: Der steigende Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe verteuert den Betrieb, weil diese Brennstoffe teurer sind als heutiges Erdgas oder Heizöl. Auch der CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe steigt in den kommenden Jahren weiter.

Für Vermieter kommen zusätzliche Regeln hinzu, unter anderem eine stärkere Beteiligung an den CO₂-Kosten und an den Mehrkosten der biogenen Beimischung. Die genauen Modalitäten ergeben sich aus dem Gesetzestext. Wichtig ist die nüchterne Einordnung: Eine fossile Heizung ist kurzfristig günstiger, birgt aber ein langfristiges Kosten- und Umrüstrisiko. Das gehört in jede ehrliche Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Neueinbau bleibt möglich

Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin neu eingebaut werden.

Aber mit Kostenrisiko

Bio-Treppe und steigender CO₂-Preis verteuern den Betrieb über die Jahre.

Kommunale Wärmeplanung: was bleibt

Die kommunale Wärmeplanung bleibt Pflicht der Kommunen, löst für Eigentümer aber keine Heizungspflichten mehr aus.

Große Städte über 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben bis Mitte 2028 Zeit. Für Nottuln und viele Gemeinden im Münsterland liegt dieser Schritt damit noch vor uns. Ob ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich und sinnvoll ist, entscheidet sich häufig erst mit dieser Planung.

Die frühere Kopplung (erst der kommunale Wärmeplan, dann greifen die Heizungspflichten) ist entfallen. Der Anschluss an ein Wärmenetz bleibt eine freiwillige Option. Für die eigene Entscheidung heißt das: Die örtliche Wärmeplanung ist ein wichtiger Baustein, aber sie sollte eine sinnvolle Heizungsentscheidung nicht unnötig verzögern.

Nottuln: bis Mitte 2028

Kleinere Kommunen haben für die Wärmeplanung länger Zeit.

Anschluss freiwillig

Ein Wärmenetz-Anschluss bleibt eine Option, keine Pflicht.

Dämmpflichten und Energieausweis: was sonst noch gilt

Neben dem Heizungsrecht hat das GModG die übrigen Vorschriften des GEG neu nummeriert; inhaltlich bleibt bei Dämmung und Energieausweis vieles beim Alten.

Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke steht jetzt in § 35 GModG (bisher § 47 GEG). Die Mindestanforderungen an Bauteile bei einer Sanierung nach Anlage 7 gelten mit unveränderten U-Werten weiter (jetzt § 36 statt § 48).

Die Änderungen beim Energieausweis (Artikel 2 des Gesetzes) treten fest zum 1. Januar 2027 in Kraft. Wohngebäude behalten dabei die bekannten Effizienzklassen A+ bis H. Was Bedarfs- und Verbrauchsausweis unterscheidet, lesen Sie im Beitrag Energieausweis: Bedarf oder Verbrauch?

Oberste Geschossdecke: § 35

Die Nachrüstpflicht bleibt, nur die Paragrafennummer ist neu.

Anlage 7 unverändert

Die U-Werte für sanierte Bauteile gelten weiter (jetzt § 36).

Energieausweis ab 01.01.2027

Wohngebäude behalten die Klassen A+ bis H.

Was das für Hausbesitzer jetzt heißt

Kein Grund zur Panik, aber ein guter Anlass, die eigene Heizung strategisch zu betrachten.

Bestehende Heizungen dürfen bleiben und repariert werden. Steht ohnehin eine Neuanschaffung an, ist die Wärmepumpe für viele Bestandshäuser weiterhin die wirtschaftlichste und am besten geförderte Lösung, gerade weil die Zuschüsse trotz der Förderreform hoch bleiben. Entscheidend ist, Gesetzeslage und Förderung nicht getrennt zu betrachten, sondern zusammen für Ihr Haus durchzurechnen.

Wie sich die Förderung seit dem 21. Juli 2026 konkret verändert hat, lesen Sie in unserem Beitrag zur BEG-Förderreform 2026. Welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge sinnvoll sind, klärt am besten ein individueller Sanierungsfahrplan; bei der Umsetzung und den Förderunterlagen unterstützen wir Sie unter Förderung & Baubegleitung.

Wenn Sie zuerst herausfinden möchten, welche Heizung und welche Sanierungsschritte zu Ihrem Haus passen, starten Sie über unseren Online-Check oder vereinbaren Sie direkt ein kostenloses Erstgespräch.

Häufige Fragen

Gilt die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien noch?

Nein. Seit dem 29. Juli 2026 ist die pauschale Vorgabe gestrichen, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. An ihre Stelle tritt ein technologieoffenes System: Eigentümer können die Heizungsart wieder frei wählen, für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gilt ab 2029 aber ein steigender Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe.

Darf ich noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja, der Neueinbau bleibt möglich, aber nicht bedingungslos. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe einsetzen (Bio-Treppe). Das kann die Brennstoffkosten über die Jahre erhöhen, weil klimaneutrale Brennstoffe teurer sind als fossile.

Was ist die sogenannte Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe (§ 43 GModG) ist der steigende Pflichtanteil CO₂-neutraler Brennstoffe für Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden: ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Dazu zählen etwa Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und Wasserstoff.

Muss ich meine funktionierende Heizung jetzt austauschen?

Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden. Die neuen Anforderungen zielen vor allem auf den Neueinbau. Ein sofortiger Austausch einer funktionierenden Anlage ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben.

Ab wann gilt das neue Heizungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Nur die Änderungen beim Energieausweis gelten erst ab dem 1. Januar 2027.

Lohnt sich die Wärmepumpe dann überhaupt noch?

Für viele Bestandshäuser bleibt die Wärmepumpe die wirtschaftlichste und am besten geförderte Lösung, auch nach der Förderreform. Wer ohnehin vor einer Neuanschaffung steht, sollte die Gesetzeslage und die Förderung zusammen betrachten und für das eigene Haus durchrechnen, statt sich allein an der Anschaffungsart zu orientieren.

Geschrieben von Dustin Dondrup

Energieeffizienzexperte (dena-gelistet), Huus-Verstand in Nottuln. Sie möchten wissen, was das neue Heizungsgesetz konkret für Ihr Haus bedeutet? Im kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Gesetz und Förderung gemeinsam für Ihre Situation ein.

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Dustin Dondrup sitzt mit Tablet auf einer Gartenbank
Dustin Dondrup, Energieberater in Nottuln.
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