Heizungsgesetz / GEG 2026 verständlich erklärt: Was gilt, was ist geplant?
Rund um das sogenannte Heizungsgesetz kursieren viele Halbwahrheiten. Wir erklären Ihnen mit Stand Juni 2026 nüchtern und in klarer Sprache, was beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) tatsächlich gilt, welche Fristen für Sie zählen und was an der geplanten Reform bislang nur ein Entwurf ist. So treffen Sie Ihre Heizungsentscheidung auf Basis von Fakten statt von Schlagzeilen.
Stand: Juni 2026 · Verbindlich ist der Einzelfall.Das gilt heute: Die 65-Prozent-Regel ist weiter in Kraft
Trotz aller Diskussionen ist die Rechtslage klar: Das Gebäudeenergiegesetz mit der bekannten 65-Prozent-Regel gilt im Juni 2026 unverändert weiter.
Kern des seit 2024 geltenden GEG ist: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regel ist nicht abgeschafft, sondern weiterhin gültiges Recht. Wer ohnehin neu plant, sollte sich an dieser Vorgabe orientieren.
Wichtig ist die Unterscheidung: Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht austauschen. Die Pflicht greift erst, wenn Sie ohnehin eine neue Heizung einbauen. Auch eine kaputte Heizung dürfen Sie in der Regel reparieren. Es gibt keine generelle Austauschpflicht allein wegen des Alters Ihrer Anlage.
Im Neubau innerhalb ausgewiesener Neubaugebiete gilt die 65-Prozent-Regel bereits seit dem 1. Januar 2024 unmittelbar. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken hängt der Stichtag dagegen an der kommunalen Wärmeplanung Ihrer Gemeinde - dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Ob eine Wärmepumpe, ein Fernwärmeanschluss oder eine andere Lösung für Ihr Haus sinnvoll ist, hängt stark vom Gebäudezustand ab. Wir prüfen das im Rahmen einer neutralen Beratung - gern als Einstieg über unseren kostenlosen Check.
Mindestens 65 % erneuerbar
Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Diese Regel gilt im Juni 2026 weiter.
Keine pauschale Austauschpflicht
Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen, defekte in der Regel repariert werden. Die Pflicht greift beim Neueinbau.
Neubaugebiet seit 2024
Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2024 ohne Übergangsfrist.
Die entscheidende Frage: Wann gilt die Pflicht bei mir?
Ob und ab wann Sie die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch beachten müssen, hängt von der kommunalen Wärmeplanung und der Größe Ihrer Gemeinde ab.
Der Gesetzgeber koppelt die Pflicht für Bestandsgebäude an die kommunale Wärmeplanung. Erst wenn Ihre Gemeinde einen Wärmeplan vorgelegt und entsprechende Gebiete ausgewiesen hat - oder die jeweilige Frist verstrichen ist -, greift die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch verbindlich.
Nach dem Wärmeplanungsgesetz müssen große Kommunen über 100.000 Einwohner ihre Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Für die großen Kommunen hat der Bundestag das Wirksamwerden der 65-Prozent-Pflicht im GEG jedoch am 21. Mai 2026 nach hinten verschoben - vom 1. Juli 2026 auf den später (Stichtag noch offen). Damit soll der Übergang zur geplanten Reform überbrückt werden. Hinweis: Diese Verschiebung wurde Ende Mai 2026 im Bundestag beschlossen; sie ist als Einspruchsgesetz ausgestaltet, der Bundesrat befasst sich in seiner Sitzung am 12. Juni 2026 damit.
Für die meisten kleineren Gemeinden - und damit für viele Eigentümer im Münsterland - bleibt es beim Stichtag 30. Juni 2028. Solange Ihre Gemeinde keinen Wärmeplan beschlossen und kein Gebiet ausgewiesen hat, sind Sie bei einem Heizungstausch noch nicht an die 65-Prozent-Regel gebunden. Ein bloßer Entwurf eines Wärmeplans löst die Pflicht ausdrücklich noch nicht aus.
Selbst wenn die Frist greift, gibt es Übergangsregelungen: Fällt Ihre alte Heizung unerwartet aus, dürfen Sie übergangsweise auch wieder eine herkömmliche Heizung einbauen und haben anschließend Zeit, eine GEG-konforme Lösung umzusetzen. Niemand muss von heute auf morgen frieren.
Große Kommunen (über 100.000)
Das Wirksamwerden der 65-%-Pflicht wurde zuletzt nach hinten verschoben; der genaue Stichtag wird im Gesetzgebungsverfahren noch festgelegt.
Kleinere Kommunen
Hier gilt der 30. Juni 2028, sofern nicht vorher ein Wärmeplan mit Gebietsausweisung vorliegt.
Wärmeplan-Entwurf zählt nicht
Erst eine veröffentlichte Gebietsausweisung der Gemeinde löst die Pflicht aus, nicht schon ein Entwurf.
Geplant, aber noch nicht in Kraft: das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Die Bundesregierung will das GEG reformieren. Der Entwurf liegt vor - rechtlich verbindlich ist davon im Juni 2026 aber noch nichts.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen. Es soll das Heizen technologieoffener und flexibler gestalten. Der zentrale geplante Punkt: Die einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen soll wegfallen, Eigentümer sollen freier wählen können, welche Heizung sie einbauen.
Ganz wichtig - und oft missverstanden: Dieses Gesetz ist noch nicht in Kraft. Es handelt sich um einen Kabinettsentwurf, der das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat erst noch durchlaufen muss. Die erste Lesung im Bundestag war für Juni 2026 vorgesehen. Bis zur Verabschiedung können sich Inhalte noch ändern. Bis dahin gilt das bestehende GEG.
Statt der 65-Prozent-Regel sieht der Entwurf für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen eine schrittweise steigende Beimischung klimafreundlicher Brennstoffe vor (Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff), oft als Bio-Treppe bezeichnet. Geplant sind nach aktuellem Stand 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Diese Werte sind noch nicht beschlossenes Recht und können sich im Verfahren verschieben.
Unser Rat: Lassen Sie sich von der Aussicht auf eine Lockerung nicht zu vorschnellen Entscheidungen verleiten. Ob eine fossile Heizung mit künftiger Beimischungspflicht über die Jahre günstiger ist als eine Wärmepumpe mit hoher Förderung, sollten Sie nüchtern durchrechnen - genau dabei beraten wir Sie neutral und herstellerunabhängig.
Stand: Entwurf
Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026 - das GModG ist noch nicht in Kraft und muss durch Bundestag und Bundesrat.
65-%-Regel soll entfallen
Geplant ist mehr Wahlfreiheit bei der Heizung. Solange das Gesetz nicht gilt, bleibt die 65-Prozent-Regel maßgeblich.
Bio-Treppe (geplant)
Für neue fossile Heizungen ist eine steigende Beimischung vorgesehen: 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040. Noch nicht beschlossen.
Geld vom Staat: So fördert die KfW Ihren Heizungstausch
Wer auf erneuerbares Heizen umsteigt, kann hohe Zuschüsse erhalten. Die Förderung läuft über die KfW und ist von der Reform unabhängig.
Für den Austausch alter Heizungen gegen klimafreundliche Anlagen gibt es Zuschüsse über die KfW-Heizungsförderung (Programm 458). Insgesamt sind bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten möglich. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus werden förderfähige Kosten bis 30.000 Euro berücksichtigt - der maximale Zuschuss liegt damit bei bis zu rund 21.000 Euro.
Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Eine Grundförderung von 30 Prozent erhält grundsätzlich jeder. Hinzu kommen ein Klimageschwindigkeitsbonus für den zügigen Austausch alter Anlagen, ein Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro sowie ein Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen. Die Boni sind bis zur Obergrenze von 70 Prozent kombinierbar.
Diese Zuschüsse hängen nicht von der Reform ab und stehen Ihnen schon heute zur Verfügung. Wer die Boni geschickt kombiniert, senkt die Investition spürbar. Welche Bausteine in Ihrem Fall greifen, prüfen wir gemeinsam und unterstützen Sie auf Wunsch im gesamten Förderprozess.
Einen Überblick über unsere Leistungen rund um Förderung und Baubegleitung finden Sie unter Förderung & Baubegleitung. Was unsere Beratung kostet, sehen Sie transparent auf der Seite Preise.
Bis zu 70 % Zuschuss
Über die KfW 458 sind bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten möglich - beim Einfamilienhaus bis zu rund 21.000 Euro.
Grundförderung 30 %
Diese erhält grundsätzlich jeder beim Umstieg auf eine förderfähige, erneuerbare Heizung.
Boni obendrauf
Klimageschwindigkeits-, Einkommens- und Effizienzbonus erhöhen die Förderung bis zur Obergrenze von 70 Prozent.
Welche Heizung erfüllt die 65-Prozent-Regel?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Technik vor. Es gibt mehrere anerkannte Wege, die Anforderung zu erfüllen.
Das GEG ist bewusst technologieoffen: Sie müssen sich nicht für eine einzige Lösung entscheiden, sondern können den für Ihr Gebäude passenden Weg wählen. Anerkannt sind unter anderem die elektrische Wärmepumpe, der Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme), eine Heizung auf Basis von Biomasse (etwa moderne Holz- oder Pelletkessel) sowie Hybridlösungen, die eine erneuerbare Anlage mit einem Spitzenlastkessel kombinieren.
Welche Variante sich für Sie rechnet, hängt von vielen Faktoren ab: Dämmzustand des Hauses, vorhandene Heizflächen, Platz, Anschlussmöglichkeiten und natürlich Ihrem Budget. Eine Wärmepumpe arbeitet zum Beispiel besonders effizient in gut gedämmten Gebäuden mit großen Heizflächen - in einem unsanierten Altbau kann der Weg dorthin Zwischenschritte erfordern.
Damit Sie nicht ins Blaue planen, lohnt sich ein individueller Fahrplan. Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt Ihnen Schritt für Schritt, in welcher Reihenfolge Sie Ihr Haus sinnvoll modernisieren - und wann der Heizungstausch im Gesamtbild am meisten bringt.
Wenn Sie ohnehin kaufen, verkaufen oder vermieten, brauchen Sie zudem einen gültigen Energieausweis. Auch hier beraten wir Sie neutral und herstellerunabhängig.
Wärmepumpe
Nutzt Umweltwärme aus Luft, Erdreich oder Wasser. Besonders effizient in gut gedämmten Gebäuden mit großen Heizflächen.
Fernwärme
Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt die Vorgaben, sofern verfügbar - bequem, weil keine eigene Anlage nötig ist.
Biomasse & Hybrid
Moderne Holz- oder Pelletheizungen sowie Hybridsysteme aus erneuerbarer Anlage und Spitzenlastkessel sind ebenfalls möglich.
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Heizung jetzt sofort austauschen?
Nein. Eine funktionierende Heizung dürfen Sie weiter betreiben, und eine defekte Anlage lässt sich in der Regel reparieren. Eine generelle Austauschpflicht allein wegen des Alters gibt es nicht. Die 65-Prozent-Regel greift erst, wenn Sie ohnehin eine neue Heizung einbauen - und das auch nur nach Ablauf der für Ihre Gemeinde geltenden Frist.
Gilt das Heizungsgesetz im Juni 2026 überhaupt noch?
Ja. Das Gebäudeenergiegesetz mit der 65-Prozent-Regel ist im Juni 2026 unverändert in Kraft. Die geplante Reform (Gebäudemodernisierungsgesetz) ist bislang nur ein Kabinettsentwurf vom 13. Mai 2026 und noch nicht beschlossen. Bis das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist, bleibt das bestehende GEG maßgeblich.
Ab wann gilt die 65-Prozent-Pflicht in meiner Gemeinde?
Das hängt von der kommunalen Wärmeplanung und der Größe Ihrer Gemeinde ab. Für große Kommunen über 100.000 Einwohner wurde das Wirksamwerden der 65-Prozent-Pflicht zuletzt nach hinten verschoben – der genaue Stichtag ist derzeit noch in Bewegung. Für kleinere Gemeinden gilt der 30. Juni 2028, sofern nicht vorher ein Wärmeplan mit Gebietsausweisung vorliegt. Solange Ihre Gemeinde keinen Wärmeplan mit Gebietsausweisung beschlossen hat, sind Sie beim Heizungstausch noch nicht an die 65-Prozent-Regel gebunden.
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Das GModG ist die geplante Reform des GEG. Der Entwurf wurde am 13. Mai 2026 vom Kabinett beschlossen und sieht unter anderem vor, die einheitliche 65-Prozent-Regel durch mehr Wahlfreiheit zu ersetzen. Das Gesetz ist im Juni 2026 noch nicht in Kraft und muss erst durch Bundestag und Bundesrat. Inhalte können sich im Verfahren noch ändern.
Wie viel Förderung bekomme ich für eine neue Heizung?
Über die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) sind bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten möglich. Bei einem selbstgenutzten Einfamilienhaus werden förderfähige Kosten bis 30.000 Euro berücksichtigt, der maximale Zuschuss liegt bei bis zu rund 21.000 Euro. Die Förderung besteht aus einer Grundförderung von 30 Prozent plus Klimageschwindigkeits-, Einkommens- und Effizienzbonus. Diese Zuschüsse sind von der Reform unabhängig und schon heute verfügbar.
Welche Heizung soll ich jetzt einbauen?
Das lässt sich pauschal nicht sagen - es hängt vom Zustand Ihres Gebäudes, den Heizflächen, dem Platz und Ihrem Budget ab. Anerkannt sind unter anderem Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse und Hybridlösungen. Am besten klären Sie das in einer neutralen Beratung, idealerweise eingebettet in einen individuellen Sanierungsfahrplan, der die sinnvolle Reihenfolge aller Maßnahmen aufzeigt.
Dustin Dondrup
Energieeffizienzexperte (dena-gelistet), Huus-Verstand in Nottuln. .
Sie möchten das konkret für Ihr Haus einordnen? Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre Fragen – neutral und verständlich.